
Sehr geehrte Damen und Herren,
sicher ist Ihnen noch die medienwirksame Verhaftung prominenter Steuerschuldner in Erinnerung, die in der Öffentlichkeit eine breite Diskussion über Leistungs- und Steuergerechtigkeit ausgelöst hat. Einen weiteren Schub hat diese Entwicklung mit der Zuspielung gestohlener Kontodaten von Schweizer Banken erhalten, die dem Fiskus zugespielt wurden. Dies führte in der Folge zu erhöhten Ermittlungsaktivitäten der Steuerfahnder. Aus Angst, ähnlich wie manch prominenter Steuerschuldner an den Pranger gestellt zu werden, führte dies zu einer Welle von Selbstanzeigen bei den zuständigen Finanzämtern, um einer möglichen strafrechtlichen Verurteilung zu entgehen.
Nunmehr hat die Entwicklung einen neuen Höhepunkt erreicht: mit dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz, das zum 29. April 2011 in Kraft getreten ist, wird die strafbefreiende Wirkung an weitere Voraussetzungen geknüpft. Wir möchten Sie gerne über diese Neuregelung informieren und auch in Zukunft Sie über weitere Entwicklungen im Steuerrecht sowie Steuerstrafrecht auf dem Laufenden halten.
Das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz bringt insbesondere eine Neuregelung der Selbstanzeige, um das planvolle Vorgehen von Steuerhinterziehern nicht mehr mit Strafbefreiung zu belohnen. Da sich das Rechtsinstitut selbst in der Vergangenheit grundsätzlich bewährt hat, wird daran festgehalten. Es soll aber verhindert werden, dass es als Instrument der Steuerhinterziehung benutzt wird. Gleichwohl möchte der Gesetzgeber dem Steuerschuldner, der seinen Pflichten künftig nachkommen will, eine Brücke bauen. Der Zeitpunkt, ab dem eine Selbstanzeige nicht mehr strafbefreiend wirkt, wird vorverlegt. In Fällen der strafbefreienden Selbstanzeige bei größeren Hinterziehungsbeträgen muss in Zukunft ein Zuschlag auf die hinterzogene Steuersumme gezahlt werden. Diese Ergänzungen wurden nun neu eingefügt. Im Einzelnen:
Künftig muss eine Selbstanzeige umfassend alle Hinterziehungssachverhalte enthalten, damit Straffreiheit eintritt. Sie darf sich nicht nur als Teilselbstanzeige auf bestimmte Steuerquellen beziehen. Strafbefreiung erhält nur noch derjenige, der alle noch verfolgbaren Steuerhinterziehungen der Vergangenheit vollständig offenbart. Unrichtige oder unvollständige Angaben müssen gegenüber der Finanzbehörde berichtigt, ergänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt werden (§ 371 Abs. 1 AO). Dies betrifft Angaben für ggf. mehrere Veranlagungszeiträume. Der Gesetzgeber folgt damit einem BGH-Beschluss vom 20.05.2010, wonach eine „vollständige Rückkehr zur Steuerehrlichkeit“ gegeben sein müsse.
Damit bringt die Selbstanzeige nur dann Straffreiheit, wenn die Besteuerungsgrundlagen aller strafrechtlich bisher noch nicht verjährten Besteuerungszeiträume erfasst sind. Eine wirksame Selbstanzeige liegt nur noch vor, wenn diese zu allen unverjährten Steuerstraftaten in vollem Umfang abgegeben wird. Die Verjährung bezieht sich dabei auf die strafrechtliche Verjährung und nicht auf die steuerliche Festsetzungsfrist.
Folglich wird keine Straffreiheit mehr gewährt, wenn von den bisher verschwiegenen Besteuerungsgrundlagen bewusst nur ausgewählte Sachverhalte nacherklärt werden, weil nur deren Aufdeckung unmittelbar befürchtet wird. Die Berichtigung nur von einzelnen Sachverhalten oder Zeiträumen ist somit nicht mehr ausreichend, um Steuerstraffreiheit zu erlangen.
Der Finanzausschuss konkretisierte diesen Punkt weiter: Danach ist es für eine wirksame Selbstanzeige erforderlich, dass alle nicht verjährten Steuerstraftaten einer Steuerart - z.B. der Einkommensteuer - vollständig offenbart werden. Dann tritt die strafbefreiende Wirkung - vorbehaltlich der weiteren Bedingungen - für die verkürzte Steuer Einkommensteuer auch dann ein, wenn Sachverhalte zur Umsatzsteuer nicht offen gelegt werden sollten.
Eine Straffreiheit tritt nicht mehr ein, wenn dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben worden ist (Ausschlussgrund gem. § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO), d.h. wenn bei einer der offenbarten Taten ohnehin die Entdeckung droht. Dies gilt auch, wenn die Tat bereits entdeckt wurde und der Steuerschuldner dies wusste oder damit rechnen musste. Dabei muss nur die Tat entdeckt worden sein, die Person des Täters muss noch nicht ermittelt worden sein. Entdecker kann jede Person sein, die nicht zum Täterkreis gehört; dabei muss es sich nicht um eine Amtsperson handeln.
Damit wird der bisherige Gesetzentwurf weiter verschärft. Es kommt folglich nicht mehr auf das Erscheinen des Prüfers an. Bloßes Taktieren und Reue nach Stand der Ermittlungen wird nicht mehr belohnt. Der Zeitpunkt, wann eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist, wird daher der tatsächlichen und technischen Ermittlungs- und Prüfungsrealität angepasst.
Die Straffreiheit entfällt zudem bei einem nicht gerechtfertigten Steuervorteil von EUR 50.000,- je Tat. Um bei höheren Summen Anreize zur Selbstanzeige zu schaffen, soll von Strafverfolgung abgesehen werden, wenn neben der Entrichtung der hinterzogenen Steuern und Hinterziehungszinsen i.H.v. 6 % innerhalb einer angemessenen Frist eine Zahlung von 5 % der jeweiligen einzelnen verkürzten Steuer zu Gunsten der Staatskasse geleistet wird.
Die Einführung der 50.000-EUR-Grenze orientiert sich an der aktuellen Rechtsprechung des BGH zu einer Steuerhinterziehung in großem Ausmaß ab dieser Schwelle und soll eine zielgenaue Bekämpfung der schwer kriminellen Steuerhinterziehung bringen.
Das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz ist mit Wirkung vom 29.04.2011 in Kraft getreten. Selbstanzeigen, die bis zum 28.04.2011 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind, unterliegen noch der bisherigen Rechtslage mit der Maßgabe, dass im Umfang der gegenüber dem Finanzamt berichtigten, ergänzten oder nachgeholten Angaben Straffreiheit eintritt. Das Gleiche gilt auch für Fälle der leichtfertigen Steuerverkürzung.